Prüfungsfragen FB3

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 Rechtskunde (ein Klick auf die Antwort zeigt richtig oder falsch)

KatNr: 1465
Welche Nachweise der seemännische Praxis für den Fahrtbereich 3 sind gemäß JachtVO vorzulegen?

Der Nachweis der seemännischen Praxis als Schiffsführerin muss vom Eigner bestätigt werden
zur Führung einer Jacht mit Motorantrieb durch 1000 Seemeilen, davon 250 Seemeilen als als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
fünf Nachtfahrten und fünf Nachtansteuerungen
zur Führung einer Jacht mit Motor- und Segelantrieb durch 1500 Seemeilen, davon 500 Seemeilen als als Schiffsführerin bzw. Schiffsführer
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